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Ralf H. Lange GmbH
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Terms & Conditions

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1. Allgemeines
Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Bei einem Handelsgeschäft werden diese Bedingungen vom Besteller auch für alle sonstigen Geschäfte mit uns anerkannt. Handelsgeschäft im Sinne dieser Bedingungen ist jeder Vertrag mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes oder mit einer juristischen Person bzw. einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts.
Von diesen Bedingungen oder dem sonstigen schriftlichen Vertragsinhalt abweichende mündliche Vereinbarungen hinsichtlich der Hauptleistungen wie auch Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages oder der sonstigen Vereinbarungen oder Bedingungen.
Eine unwirksame Bedingung werden die Parteien durch eine Vereinbarung ersetzen, die derem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

2. Angebot, Preise
a.) Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend, so daß ein Vertrag erst durch schriftliche Bestätigung zustande kommt.
Vereinbarungen mit unseren Vertretern, auch schriftliche, gelten erst nach schriftlicher Bestätigung. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
b.) -Maße und Gewichte in Verkaufsunterlagen sind bestmöglich ermittelt, jedoch nur annähernd zu verstehen.
Abweichungen behalten wir uns vor.
c.) -Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise ab Lager, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der am Liefertag geltenden Umsatzsteuer.

3. Lieferung, Lieferfristen
a.) -Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten sind als annähernd, jedoch ohne jede Verbindlichkeit zu betrachten.
b.) -Lieferverpflichtung und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, so sind wir nach unserer Wahl zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder es verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Das gleiche gilt bei einer Lieferverzögerung durch höhere Gewalt oder sonst ohne unser Verschulden, wie etwa Streik, Transportbehinderungen und Warenmangel sich ergebende Verzögerung. Eine Überschreitung von Lieferfristen aus einem der genannten Gründe entbindet den Käufer nicht von seiner Abnahmeverpflichtung. Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Sind Rückfragen wegen der Ausführung des Auftrages erforderlich, so wird die Lieferzeit von dem Tage ab gerechnet, an dem alle derartigen Fragen geklärt sind. Meldung der Versandbereit schaft gilt als Lieferung, auch wenn unverschuldet die Absendung nicht erfolgt. Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Geschieht das nicht, sind wir berechtigt sie nach unserer Wahl auf Gefahr und Kosten des Käufers zu lagern und sofort zu berechnen.
c.) -Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferung. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns überlassen. Werden wir als Spediteur tätig, gelten bei Handelsgeschäften die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Ist freie Anlieferung vereinbart, so erfolgt diese, soweit einwandfreie Zufahrt möglich ist und ohne Abladeverpflichtung.
d.) -Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen zurückgenommen.
e.) -Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren bescheinigt werden.

4. Beanstandungen und Rücktritt
a.) -Änderungen einer Ware, die zur Erfüllung gesetzlicher und behördlicher Auflagen oder aus Gründen technischer Verbesserung erforderlich sind, geben kein Recht zur Beanstandung, ebenso Ware die als mindere Qualität verkauft ist. Mangel an einem Teil der Lieferung berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
b.) -Im übrigen sind Beanstandungen hinsichtlich Menge und Ausführung bei Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Liefertag schriftlich geltend zu machen, sofern sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens sechs Monate nach Lieferung geltend zu machen. Außerhalb der genannten Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand verspäteter oder nicht ausreichender Mängelrüge. Ansprüche aus zurückgewiesenen Mängelrügen verjähren spätestens einen Monat nach Zugang der Zurückweisung. Gegen frachtfreie Rückgabe der mangelhaften, unveränderten Ware liefern wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlosen Ersatz, mindern den Kaufpreis entsprechend oder machen den Vertrag rückgängig. Schlägt die Ersatzlieferung endgültig fehl, so kann der Käufer hinsichtlich des mangelhaften Gegenstandes angemessene Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche gegen uns bestehen nicht, insbesondere keine Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, auch im Zusammenhang mit einer Ersatzlieferung.

5. Schadenersatz
a.) -Sämtliche Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch aus Beratung, Vertragsverhandlungen, Produkthaftung – gegen uns oder unsere Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern nicht nachweisbar Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nur für unmittelbare Schäden in einem bei Vertragsschluß für uns voraussehbaren Umfang gehaftet wird. Haben wir hiernach Verzug oder Unmöglichkeit zu vertreten, schließt ein gegebenes gesetzliches Rücktrittsrecht bei einem Handelsgeschäft Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung aus. Im übrigen kann bei leichter Fahrlässigkeit Schadenersatz nur für unmittelbare Schäden und über die Rückzahlung geleisteter Zahlungen hinaus nur bis zur Höhe von 10% des Rechnungswertes ohne Mehrwertsteuer gefordert werden. Im vorgenannten Umfang verpflichtet sich der Kunde, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Lieferung gegen uns geltend gemacht werden, insbesondere auch aus Produzentenhaftung. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrenübergang.
b.) -Bei Handelswaren beschränkt sich unsere Gewährleistung für Fabrikationsmängel auf die Gewährleistungspflicht unserer Lieferanten.
c.) -Scheitert die Durchführung des Vertrages an einem vom Käufer zu vertretenden Umstand, wie Abnahme- oder Zahlungsverzug oder einem der Fälle in Ziffer 7.e.), sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25% des Rechnungswertes ohne Nachweis zu fordern, der Gegenbeweis ist zulässig.

6. Rücknahme
Von uns gelieferte Ware wird nur in Ausnahmefällen aufgrund gesonderter Vereinbarung in einwandfreiem Zustand bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen und abzüglich 20% für anteilige Kosten gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Bestellung beschaffter Ware ist in jedem Fall ausgeschlossen.

7. Zahlung und Kreditwürdigkeit
a.) -Die Begleichung unserer Rechnungen hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort in bar ohne Abzug zu erfolgen. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen und erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben. Für rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr, sämtliche Spesen und Auslagen gehen zu Lasten des Kunden. Die Fälligkeit der Forderung bleibt durch die Hereinnahme unberührt.
b.) -Die Verzinsung unserer Forderungen ab Fälligkeit in banküblicher Höhe, jedoch mindestens in Höhe von 3% über Bundesbankdiskont, zuzüglich Mehrwertsteuer ist vereinbart.
c.) -Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Mahnkosten und sonstigen Verzugschaden gesondert geltend zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist sind wir auch ohne Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
d.) -Eine Aufrechnung kann der Besteller nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklären. Ein Leistungsverweigerungs- und Zurückhaltungsrecht steht dem Besteller bei einem Handelsgeschäft nicht zu, im übrigen nur soweit es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und nicht wegen eines bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruchs geltend wird.
e.) -Umstände, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu verringern – insbesondere Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, Anschriftenänderung oder eine Globalzession zugunsten Dritter – hat uns der Käufer unverzüglich mitzuteilen. Werden uns derartige Umstände bekannt oder verstößt der Käufer gegen unsere Zahlungsbedingungen, sind wir berechtigt von allen Verträgen zurückzutreten, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, künftige Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf Zahlungsvereinbarung oder Fälligkeit einschließlich nicht fälliger Wechsel sofort fällig zu stellen und hierfür sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu beanspruchen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts bedeutet ohne entsprechende ausdrückliche Erklärung nicht die Ausübung eines Rücktrittsrechts.

8. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt; das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt hat. Bei laufenden Rechnungen dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung unserer Saldoforderungen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache gemäß dem Anteil des Rechnungswertes unseres Eigentums zu. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteiliges Miteigentum nach Maßgabe des Rechnungswertes soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, sofern kein Zahlungsverzug besteht, die Forderung aus der Veräußerung oder Verarbeitung tatsächlich auf uns übergeht und er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe dieser Bedingungen vereinbart. Mit Vertragsabschluß tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehen, mit sofortiger Wirkung ab. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Käufer im voraus den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf an uns ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Für den Fall, daß unser Vorbehaltseigentum zusammen mit anderen Waren zu einem nicht aufgegliederten Gesamtpreis verkauft wird, wird hiermit eine Teilabtretung vereinbart, der an uns abgetretene Forderungsteil bemißt sich nach dem Rechnungswert der Vorbehaltsware im Erstgeschäft. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung offenzulegen; auch wir sind hierzu jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet uns Auskunft über den Verbleib der Ware sowie der abgetretenen Forderungen zu geben, hierzu Einsicht in die Bücher zu gewähren und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheit die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20%, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a.) -Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort der Ware, Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.
Als Gerichtsstand wird für alle beiderseitigen Ansprüche aus einem Handelsgeschäft einschließlich Scheck und Wechsel Hagen vereinbart.
b.) -Als Gerichtsstand wird mit Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, für beiderseitige Ansprüche aus einem Handelsgeschäft einschließlich Scheck und Wechsel Hagen – mit Zuständigkeit des Amtsgerichts Hagen unabhängig vom Streitwert – vereinbart.

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